Satzung des Fördervereins Römisches Forum Waldgirmes

Stand 15. Oktober 2010

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Römisches Forum Waldgirmes.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lahnau-Waldgirmes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit gleichen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Ausgrabungen, Forschungen sowie die Dokumentation des Römischen Forums in Lahnau-Waldgirmes sowie damit zusammenhängende Aufgaben und Tätigkeiten.
  2. Der Satzungszweck soll insbesondere erfüllt werden durch Ausgrabung, Freilegung, Sammlung und Konservierung von archäologischen Kulturwerten mit dem Ziel, diese der Nachwelt zu bewahren und zugänglich zu machen.
  3. Zur Erfüllung der Aufgaben unter (2) können Trägerschaftsverträge abgeschlossen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Diese wird wirksam, wenn der Vorstand nicht binnen eines Monats widerspricht.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  3. Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungsweise den Zielen des Vereins zuwiderläuft oder es seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem Betreffenden mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied, das aus dem Verein austritt, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Einem Mitglied, das sich um den Verein und die Erfüllung des Vereinszweckes besondere Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenbezeichnung „Ehrenmitglied“ verliehen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann den Vorstandsmitgliedern bei einer Vorstandsmitgliedschaft von 12 Jahren die Ehrenbezeichnung entsprechend ihrer Vorstandsfunktion verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die rechtliche Stellung der Ehrenmitglieder innerhalb des Vereins bleibt davon unberührt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer
  • sowie bis zu zehn weiteren Beisitzern.

Ferner gehören dem Vorstand an:

Je ein Vertreter

  • der Römisch-Germanischen Kommission Frankfurt und
  • des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen.
  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei mehreren Vorschlägen wird durch geheime Wahl abgestimmt.
  2. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    b) die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
    d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Der Vorstand ist zur Erledigung einer Aufgabe stets verpflichtet, wenn in dieser Satzung die Aufgabe nicht einem anderen Organ zugewiesen ist.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes und Zeichnungsberechtigung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich mit einer Frist von mindestens 3 Tagen erfolgen.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder sind alljährlich von dem Vorstand unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt, zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung des Termins, des Ortes und der Tagesordnung in den Lahnau-Nachrichten. Mitglieder, die nicht in Lahnau wohnen, sind mit persönlichem Anschreiben einzuladen.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig und entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Änderungen des Vereinszweckes oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern;
  3. Die Wahl des Vorstandes;
  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  5. Die Wahl des Protokollführers gemäß § 10 dieser Satzung;
  6. Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;
  7. Höhe der Beiträge.

§ 12 Finanzierung des Vereins

Der Verein erhebt auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitgliederbeiträge. Die Konten des Vereins für die satzungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben können außerdem durch Spenden oder sonstige Einnahmen gedeckt werden.

§ 13 Beschäftigung von Mitarbeitern

Der Förderverein Römisches Forum Waldgirmes e.V. kann Arbeitnehmer beschäftigen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 dieser Satzung dazu geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Lahnau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorzulegen. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Rechnungsprüfung durchzuführen.

§ 16 Haftung

Die Haftung der Mitglieder ist auf den satzungsgemäßen Beitrag beschränkt.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lahnau-Waldgirmes, den 15. Oktober 2010